Vereinssatzung
Satzung Köpenicker Badminton Club
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1 Der am 18.01.2008 gegründete Verein führt den Namen „Köpenicker
Badminton Club“ (kurz KBC) und hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde in
das Vereinsregister eingetragen und erhielt nach der Eintragung den
Zusatz „e.V.“. Die Vereinsfarben sind Rot und Schwarz.
2 Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des
Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben
werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der
Sportart Badminton. Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- /
Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Seniorensport. Die Mitglieder
sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen
teilzunehmen.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus,
können jedoch für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach
Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen
erhalten. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren.
4 Mittel, die dem Verein. zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität Er räumt den Angehörigen
aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6 Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob
sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur
Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und
Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
2 Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich
beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei
längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des
Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder
familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 4 Gliederung
1 Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene,
in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die
Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten
selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das
Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die
Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der
Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die
in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen
müssen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1 Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung
zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
3 Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das
Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen
bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach
Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als
ordentliches Mitglied (entspr. § 3)
4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritte
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
5 Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartalsende.
6 Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu
diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
7 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
8 Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der
Mitgliederliste erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt
bekannte Adresse länger als 6 Monate mit seiner fälligen
Beitragszahlung in Verzuge ist, ohne dass eine soziale Notlage
nachgewiesen wird;
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhalten;
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des
Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend
beeinträchtigt wird.
9 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen
Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem
Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein
Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei
Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des
Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des
auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht
kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer
Beitragsrückerstattung.
§ 6 Rechte und Pflichten
1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen im voraus und evtl.
Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der
Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Umlagen dürfen das
1—fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
4 Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
5 Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der
Gebühren und evtl. Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge,
Gebühren und Umlagen sind an den Verein nach den Regelungen der
Beitragsordnung zur Zahlung fällig und müssen bis zu dem dort
bestimmten Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist
der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen,
befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
Der ausstehende Beitrag kann dann mit 10 % Zinsen auf die
Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst werden.
6 Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu
ermäßigen oder zu erlassen. Die Gründe sind zu protokollieren. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der
Beitragsschuld besteht nicht. In jedem Fall ist die
Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 7 Maßregelung
1 Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen
werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) i wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten
trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2 Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an
Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3 In den Fällen § 7 Nr. 1 a, c und d ist vor der Entscheidung dem
betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das
Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über
die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post oder E-Mail zuzusenden.
4 Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss
zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Schlichtungsausschuss
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten
Tag nach Aufgabe der Post/Mail an die letzte dem Verein bekannte
Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der
Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schlichtungsausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist
zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7 Nr. 3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
k) Auflösung des Vereins
l) Wahl des Sportwartes/der Sportwartin sowie des Jugendwartes/der
Jugendwartin
2 Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte
im 1. Halbjahr des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mittels schriftlicher (Post oder E-Mail) Einladung und wird auf
der vereinseigenen Homepage annonciert. Für den Nachweis der frist-
und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung
aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier
Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als. abgegebene Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5 Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern
eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6 Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
wenigstens zwei Stimmen, der stimmberechtigten Anwesenden
beantragt wird.
7 Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
b) vom Vorstand
8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 3 Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe
des Zwecks und der Gründe fordern.
9 Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
10 Blockwahl ist zulässig.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an,
nicht jedoch ruhende Mitglieder, deren Rechte und Pflichten während der
Zelt der „ruhenden Mitgliedschaft“ außer Kraft gesetzt sind. Jüngere
Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Gesetzliche Vertreter der Jugendlichen Mitglieder besitzen kein
Stimmrecht.
2 Das Stimmrecht kann persönlich und in Schriftform ausgeübt werden.
3 Als Vorstandsmitglieder sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem
18. Lebensjahr wählbar.
4 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Jugendwart
e) Sportwart
2 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins,
und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Jugendwart
e) der Sportwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens
zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
4 Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie
bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen
durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
6 Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung
über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es
gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die
Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur
Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss
mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-
Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender
der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang der E-
Mail ist der Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein
Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom
Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer
Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab,
so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur
Beschlussvorlage.
§ 12 Ehrenmitglieder
1 Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben (z.B. Ehrenamtliche
Mitarbeiter, langjährige Vereinsmitglieder, Sponsoren, Vermittler von
Sponsoren), mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die
Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit ernannt. Sie besitzen
Stimmrecht und sind auf Wunsch von der Entrichtung von Beiträgen
befreit.
§ 13 Schlichtungsausschuss
1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern,
die seit mindestens 2 Jahren nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er
wird bei Bedarf gewählt und bleibt dann 2 Jahre im Amt.
§ 14 Kassenprüfer
1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören
dürfen.
2 Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten.
3 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
2 Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die
Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit berechtigt, zwei
andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Badminton-Verband
Berlin-Brandenburg e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur
Förderung der Sportart Badminton im Sinne der Abgabenordnung zu
verwenden hat.
§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrecht
1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten
Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und
Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner
Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Funk)
sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en) sowie Funktion(en) im
Verein.
2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung,
Verarbeitung sowie Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine
anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
3 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
c) Sperrung seiner Daten;
d) Löschung seiner Daten.
4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern
und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5 Als Mitglied des Landessportbund Berlin und des Badminton-Verband
Berlin—Brandenburg e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden
regelmäßig Namen und Alter der Mitglieder, Namen der
Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefon- nummern,
Faxnummer und E-Mail-Adresse.
6 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen
satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner
Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an
Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft
insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen,
Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen
Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige
Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt
sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit. Funktion
im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in
Wettkampfklassen) erforderlich, Alter oder Geburtsjahrgang.
7 Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und
Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und
folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden:
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer,
Funktion im Verein und – soweit erforderlich Alter, Geburtsjahrgang oder
Geburtstag.
8 Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied
jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung
von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder
für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied
rechtzeitig über eine beabsichtigte. Veröffentlichung/ Übermittlung in
diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt,
unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der
Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner
Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen/Übermittlungen.
9 Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder
herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im
Verein die Kenntnisnahme erfordern (z.B. Mannschaftsleiter). Macht ein
Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird
ihm/ihr eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche
Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten
nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
§ 17 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Satzung wurde am 22.03.2023 beschlossen und tritt
nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die
vorherige Satzung vom 10.05.2019 außer Kraft.
Beitragsordnung des Köpenicker Badminton Clubs
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2 Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar, des folgenden Jahres, in dem der Beschluss gefasst wurde, fällig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
1 Die Beiträge betragen pro Monat für:
a) erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres 16 EUR
b) Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 13 EUR
c) erwerbslose Mitglieder, Studenten, Rentner, Auszubildende und Schüler nach Vollendung des 18. Lebensjahres 13 EUR
d) passive Mitglieder 8 EUR
e) Teilnehmer am Eltern-Kind-Training nur zu diesen Trainingszeiten je Elternteil (ohne Bälle) 6 EUR
f) Teilnehmer am Eltern-Kind-Training nur zu diesen Trainingszeiten je Kind (ohne Bälle) 4 EUR
2 Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
3 Die Beiträge verstehen sich inklusive Bällen (Training und Mannschaftsmeisterschaft) und werden bei Hinzukommen weiterer Trainingstage angepasst.
4 Bei Inanspruchnahme von Ermäßigungen (Jugendliche, Schüler, Mitglieder ohne festes Einkommen) sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
5 Die Beitragsform „passives Mitglied“ kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand genutzt werden.
6 Gezahlt wird immer im Voraus vierteljährlich. Die Termine für den Eingang des Beitrages sind der 01.Januar, 01.April, 01.Juli und der 01.Oktober des Kalenderjahres.
7 Mit Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr von 10 EUR zu entrichten.
8 Die Beitrags-, Gebühren- und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Regelungen des Bundesdatengesetzes (vgl. Regelungen in § 16 der Satzung) gespeichert.
§ 4 Vereinskonto
Vereinskonto: Deutsche Skatbank:
Inhaber: Köpenicker Badminton Club
IBAN: DE23 8306 5408 0004 1525 90
BIC (Swift-Code) GENO DEF1 SLR
Der Verein zieht die Beiträge zum jeweiligen Fälligkeitstag per SEPA-Lastschrift ein. Nur in Härtefällen kann nach Absprache mit dem Vorstand ein anderer Zahlungsturnus oder eine andere Zahlungsart vereinbart werden. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
Für alle Kosten, die durch Rücklast von Vereinsbeiträgen entstehen, haftet das jeweilige Mitglied.
§ 5 Vereinsaustritt
Da die Kündigung der Mitgliedschaft laut Satzung 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen muss und die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ebenfalls vierteljährlich erfolgt, sind bei Austritt aus dem Verein keine Beitragsrückerstattungen vorgesehen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.06.2022, gültig ab 01.10.2022